Traktor

Klasse F

Umfang der Lenkberechtigung

Der FĂĽhrerschein der Klasse F umfasst:

  • Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
  • Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
  • Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
  • Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
  • Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht
  • Sonderkraftfahrzeuge

Die Klasse F umfasst auĂźerdem auch die Lenkberechtigung fĂĽr die Klasse AM.

Ziehen von Anhängern

Die Klasse F umfasst in Verbindung mit Zugmaschinen, Motorkarren oder landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen alle Anhänger;  in Verbindung mit anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen nur Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von max. 3500 kg.

Mindestalter

Die Klasse F kann unter folgenden Voraussetzungen bereits ab 16 Jahren erteilt werden:

  • Beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge
  • Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife
  • Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Bedingungen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der GĂĽltigkeit dieser Lenkberechtigung

Es ist auĂźerdem möglich, gleichzeitig auch mit der Ausbildung fĂĽr die Klasse A1 und/oder der L 17 Ausbildung fĂĽr die Klasse B zu beginnen.

Ohne die oben genannten Einschränkungen kann die Klasse F erst ab 18 Jahren erworben werden.

Die theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule kann bereits ein halbes Jahr vor dem Erreichen des jeweiligen Mindestalters begonnen werden.

Alkohol-Sonderbestimmungen

Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse F dürfen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres bei Fahrten ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.


Ausbildung und PrĂĽfung

  • Theorieausbildung 20 Lektionen GW,4 Lektionen F
  • Theorieausbildung wenn GW bereits vorhanden: 4 Lektionen
  • Fahrausbildung 4 Lektionen.
  • TheorieprĂĽfung am Computer;
  • FahrprĂĽfung